Die eidgenössische Mutterschaftsentschädigung für erwerbstätige Mütter wurde am 1. Juli 2005 eingeführt.
Während 14 Wochen oder 98 Tagen ab der Niederkunft haben Frauen als Arbeitnehmerinnen, als Mitarbeitende im Betrieb des Ehemannes gegen Barlohnvergütung oder als Selbständigerwerbende Anrecht auf 80 % des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber Fr. 196.- pro Tag. Das maximale Taggeld wird mit einem Monatseinkommen von Fr. 7'350.- erreicht.
Für die Frauen welche im Kanton Genf arbeiten wird die eidgenössische Mutterschaftsentschädigung gegebenenfalls bis zum maximalen kantonalen Taggeld von Fr. 280.- (entsprechend einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 10'500.-) während den ersten 14 Wochen ergänzt und darüber hinaus noch während 2 zusätzlichen Wochen verlängert, um ein Total von 112 entschädigten Tagen zu erreichen, welche der Kanton seit 2001 gewährt. Falls die eidgenössische Entschädigung niedriger ist als Fr. 62.-, wird sie von der kantonalen Regelung bis zu diesem Betrag komplettiert.
Die Unternehmen, welche Mitglieder unserer Familienausgleichskasse sind, kommen gegenüber der eidgenössischen bzw. kantonalen Regelungen noch in den Genuss einer erweiterten Mutterschaftsdeckung. Unsere „ALFA Kasse“ bezahlt nämlich dem Arbeitgeber während maximal 16 Wochen eine zusätzliche Entschädigung, welche die Differenz zwischen dem nicht plafonierten durchschnittlichen Tageslohn und den von der eidgenössischen Erwerbsersatzordnung bei Mutterschaft (EO) und den eventuell ergänzenden kantonalen Regelungen gewährten Entschädigungen ausgleicht.
Für alle unseren AHV und ALFA Ausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgeber werden alle diese Mutterschaftsleistungen aufgrund eines einzigen Formulars, des eidgenössischen EO-Fragebogens, festgelegt.